nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 6 RL 2014/90/EU — Funktionieren des Binnenmarktes

RL 2014/90/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung oder die Ausstattung mit solcher Ausrüstung an Bord eines EU-Schiffs nicht untersagen und die Ausstellung von Bescheinigungen für diese Ausrüstung oder die Verlängerung dieser Bescheinigungen für Schiffe, die ihre Flagge führen, nicht verweigern, wenn die Ausrüstung den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

---

Zitiervorschlag: Art 6 RL 2014/90/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
