(1) Die Richtlinie 96/98/EG wird mit Wirkung vom 18. September 2016 aufgehoben.
(2) Die Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um der Richtlinie 96/98/EG nachzukommen, am 18. September 2016 gelten, finden bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 Absatz 2 weiterhin Anwendung.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.