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Art 99 RL 2014/59/EU — Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

RL 2014/59/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen eingerichtet; dieses umfasst

a) nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 100 eingerichtet wurden,

b) Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 106,

c) die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 107 im Fall einer Gruppenabwicklung.