Art 26 Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/26#abs-1 (1) Eine EEA kann erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert, und — falls dies der Fall ist — sämtliche Angaben zu den identifizierten Konten zu erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/26#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/26#abs-3 (3) Die Informationen nach Absatz 1 erstrecken sich ferner — falls in der EEA darum ersucht wurde — auf Konten, für die die Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, eine Vollmacht besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/26#abs-4 (4) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/26#abs-5 (5) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe an, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken im Vollstreckungsstaat geführt werden, und — soweit dies möglich ist — welche Banken möglicherweise betroffen sind. Sie teilt in der EEA ferner die verfügbaren Informationen mit, die die Vollstreckung der EEA erleichtern können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/26#abs-6 (6) Eine EEA kann auch erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors unterhält. Die Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
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