Art 25 Vernehmung per Telefonkonferenz
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/25#abs-1 (1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde des letzteren Mitgliedstaats, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, nach Prüfung anderer geeigneter Mittel eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Telefonkonferenz nach Maßgabe des Absatzes 2 zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/25#abs-2 (2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Artikel 24 Absätze 3, 5, 6 und 7 für Vernehmungen per Telefonkonferenz sinngemäß.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 25 RL 2014/41/EU →
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