Gesetze / RL 2014/41/EU

RL 2014/41/EU

Art 18 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/18#abs-1 (1) Sind im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie Beamte eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwesend, so haftet der erstgenannte Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rechts des letztgenannten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch seine Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/18#abs-2 (2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/18#abs-3 (3) Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser letztgenannte Mitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/18#abs-4 (4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in den Fällen des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

←Art 17 →Art 19