Gesetze / RL 2014/41/EU

RL 2014/41/EU

Art 17 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Stand: 02.10.2026

Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.

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