Gesetze / RL 2014/26/EU

RL 2014/26/EU

Art 7 Rechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/7#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Artikel 6 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 in Bezug auf Rechtsinhaber befolgen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, jedoch nicht ihre Mitglieder sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/7#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinhaber weitere Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.

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