Art 20 Informationen an Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer auf Anfrage
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/20#abs-1 (1) Unbeschadet Artikel 25 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unverzüglich den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, den Rechtsinhabern und Nutzern auf deren hinreichend begründete Anfrage mindestens folgende Informationen elektronisch zur Verfügung stellt:
a) die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die sie repräsentiert, die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die umfassten Lizenzgebiete oder,
b) wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung derartige Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bestimmt werden können, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sie repräsentiert, die wahrgenommenen Rechte und umfassten Lizenzgebiete;