Gesetze / RL 2014/26/EU

RL 2014/26/EU

Art 25 Transparenz von Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, den Anbietern von Online-Diensten, den Rechtsinhabern, deren Rechte sie repräsentieren, und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf deren hinreichend begründete Anfrage auf elektronischem Wege aktuelle Informationen übermitteln, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie repräsentieren, bestimmt werden kann. Die Informationen umfassen:

a) die repräsentierten Musikwerke,

b) die vollständig oder teilweise repräsentierten Rechte und

c) die umfassten Lizenzgebiete.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/25#abs-2 (2) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung können erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

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