Art 25 Transparenz von Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, den Anbietern von Online-Diensten, den Rechtsinhabern, deren Rechte sie repräsentieren, und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf deren hinreichend begründete Anfrage auf elektronischem Wege aktuelle Informationen übermitteln, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie repräsentieren, bestimmt werden kann. Die Informationen umfassen:
a) die repräsentierten Musikwerke,
b) die vollständig oder teilweise repräsentierten Rechte und
c) die umfassten Lizenzgebiete.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/25#abs-2 (2) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung können erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.