Art 7 Gemeinsame Bestimmungen
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 umfasst „Einspeisung“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.
Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas fällt jedoch unter Artikel 14.