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Art 7 RL 2014/25/EU — Gemeinsame Bestimmungen

RL 2014/25/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 umfasst „Einspeisung“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.

Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas fällt jedoch unter Artikel 14.