Art 22 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, oder an einen Verband öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Verband aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften oder veröffentlichter Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.