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# Art 22 RL 2014/25/EU — Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

RL 2014/25/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, oder an einen Verband öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Verband aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften oder veröffentlichter Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.

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Zitiervorschlag: Art 22 RL 2014/25/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-25-eu/22

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