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RL 2013/53/EU

Art 50 Ausschussverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/50#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/50#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/50#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/50#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/50#abs-5 (5) Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Fragen, bei denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Experten des Sektors vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/50#abs-6 (6) Der Ausschuss kann ferner alle anderen Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats im Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.

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