Art 5 Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.