Gesetze / RL 2013/36/EU

RL 2013/36/EU

Art 80 Restrisiko

Stand: 02.10.2026

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.

←Art 79 →Art 81