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Art 80 RL 2013/36/EU — Restrisiko

RL 2013/36/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.