Gesetze / RL 2013/36/EU RL 2013/36/EU Art 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen Stand: 02.10.2026 Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.