Gesetze / RL 2013/36/EU

RL 2013/36/EU

Art 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen

Stand: 02.10.2026

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

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