Art 20 Anzeige der Zulassung und des Entzugs der Zulassung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/20#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jede nach Artikel 9 erteilte Zulassung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/20#abs-2 (2) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Firmen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert diese mindestens einmal jährlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/20#abs-3 (3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA sämtliche Informationen über die Gruppe der Kreditinstitute im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/20#abs-3a (3a) Die in Absatz 2 genannte Liste enthält auch die Namen der Firmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bezeichnet diese als Kreditinstitute. In der Liste sind sämtliche Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Fassung der Liste kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/20#abs-4 (4) Die Liste nach Absatz 2 dieses Artikels enthält auch die Firmen von Kreditinstituten, die nicht über das Kapital nach Artikel 12 Absatz 1 verfügen, und bezeichnet diese als solche.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/20#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jeden Entzug einer Zulassung und die Gründe hierfür an.