Art 130 Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/130#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 140 der vorliegenden Richtlinie berechnet werden. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/130#abs-5 (5) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.