Gesetze / RL 2013/36/EU

RL 2013/36/EU

Art 129 Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/129#abs-1 (1) Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, verlangen die Mitgliedstaaten von Instituten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht; dieser wird nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/129#abs-5 (5) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

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