Gesetze / RL 2013/29/EU

RL 2013/29/EU

Art 5 Bereitstellung auf dem Markt

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

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