Art 4 Freier Warenverkehr
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/4#abs-2 (2) Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/4#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die pyrotechnischen Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt worden ist. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/4#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten behindern nicht den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 4 RL 2013/29/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.12.2022 – 1 K 452/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 22.12.2021 – 3 B 450/21Zitiert von 1
- EuGH, 26.09.2018 – C-137/17Zitiert von 6
- VG Berlin, 27.12.2021 – 1 L 565/21
- VG Berlin, 27.12.2021 – 1 L 564/21
- VG Berlin, 27.12.2021 – 1 L 562/21
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 – OVG 6 B 6/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.02.2023 – 14 KN 30/22Zitiert von 10
- VG Berlin, 27.12.2021 – 1 L 558/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 RL 2013/29/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.