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Art 5 RL 2013/29/EU — Bereitstellung auf dem Markt

RL 2013/29/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.