Art 22 Benennende Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/22#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten teilen eine benennende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der benannten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27, zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-29-eu/22#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.