Gesetze / RL 2013/29/EU

RL 2013/29/EU

Art 21 Benennung

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

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