Gesetze / RL 2013/29/EU RL 2013/29/EU Art 21 Benennung Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.