Art 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Stand: 02.10.2026
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben;
b) an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können.