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Art 15 RL 2013/29/EU — Identifizierung der Wirtschaftsakteure

RL 2013/29/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a) von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben;

b) an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können.