Art 25a Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ae erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 25a RL 2011/16/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 29.02.2024 – C-623/22Zitiert von 1
- EuGH, 29.07.2024 – C-623/22Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.