Art 19 Ausdehnung einer umfassenderen Zusammenarbeit, die mit einem Drittland eingegangen wird
Stand: 02.10.2026
Geht ein Mitgliedstaat mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in dieser Richtlinie vorgesehen ein, so kann dieser Mitgliedstaat es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen.