Art 19 Freilassung von Tieren und private Unterbringung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Tiere, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Gesundheitszustand des Tieres lässt dies zu;
b) es besteht keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt und
c) es sind geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um das Wohlergehen des Tieres sicherzustellen.