Gesetze / RL 2010/63/EU

RL 2010/63/EU

Art 20 Zulassung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/20#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender von einer zuständigen Behörde zugelassen und dort registriert werden. Eine solche Zulassung kann befristet erteilt werden.

Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn der Züchter, Lieferant oder Verwender und seine Einrichtung den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/20#abs-2 (2) In der Zulassung sind die Person, die für die Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und die Person bzw. Personen nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/20#abs-3 (3) Für jede erhebliche Änderung der Struktur oder Funktionsweise einer Einrichtung eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte, ist eine Erneuerung der Zulassung erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-63-eu/20#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständige Behörde über alle Änderungen in Bezug auf die Person bzw. Personen nach Absatz 2 unterrichtet wird.

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