Gesetze / RL 2010/63/EU

RL 2010/63/EU

Art 18 Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Auflegung von Programmen zur gemeinsamen Nutzung von Organen und Geweben getöteter Tiere.

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