Gesetze / RL 2010/63/EU RL 2010/63/EU Art 18 Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Auflegung von Programmen zur gemeinsamen Nutzung von Organen und Geweben getöteter Tiere.