Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 11 Anwendung der Ausnahmen

Stand: 02.10.2026

Die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften, Verfahren, Programme, Vereinbarungen, Regelungen oder Verträge dürfen ausnahmslos nicht zur Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt genommen werden.

←Art 10 →Art 12