Gesetze / RL 2009/81/EG

RL 2009/81/EG

Art 12 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die

a) besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen;

b) besonderen Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft;

c) besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, oder für Aufträge, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.

←Art 11 →Art 13