Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 88

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/88#abs-1 (1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 50 und 51 weder

a) die Investmentgesellschaft noch

b) die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/88#abs-2 (2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die in Absatz 1 genannten Organismen nicht entgegen.

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