Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 87

Stand: 02.10.2026

Es werden keine Anteile eines OGAW ausgegeben, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

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