Gesetze / RL 2009/65/EG RL 2009/65/EG Art 87 Stand: 02.10.2026 Es werden keine Anteile eines OGAW ausgegeben, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.