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# Art 88 RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 50 und 51 weder

a) die Investmentgesellschaft noch

b) die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

(2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die in Absatz 1 genannten Organismen nicht entgegen.

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Zitiervorschlag: Art 88 RL 2009/65/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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