Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 86

Stand: 02.10.2026

Die Erträge eines OGAW werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.

←Art 85 →Art 87