Art 67
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/67#abs-1 (1) Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden den Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 106 Absatz 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/67#abs-2 (2) Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 106 Absatz 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unterrichten den Feeder-OGAW unmittelbar darüber.