Art 66
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/66#abs-1 (1) Der Master-OGAW informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar über die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt. Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über solche Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/66#abs-2 (2) Der Master-OGAW erhebt für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile bzw. deren Veräußerung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/66#abs-3 (3) Der Master-OGAW gewährleistet, dass sämtliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie, anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, dem geltenden nationalen Recht, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind, dem Feeder-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und dem Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW rechtzeitig, zur Verfügung gestellt werden.