Gesetze / RL 2009/65/EG

RL 2009/65/EG

Art 68

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/68#abs-1 (1) Die Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds — und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:

a) einen Prospekt,

b) einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und

c) einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/68#abs-2 (2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht:

a) für den Jahresbericht vier Monate oder

b) für den Halbjahresbericht zwei Monate.

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