Art 68
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/68#abs-1 (1) Die Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds — und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:
a) einen Prospekt,
b) einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und
c) einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-65-eg/68#abs-2 (2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht:
a) für den Jahresbericht vier Monate oder
b) für den Halbjahresbericht zwei Monate.