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RL 2009/48/EG

Art 24 Anforderungen an notifizierende Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/24#abs-1 (1) Die notifizierenden Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/24#abs-2 (2) Die notifizierenden Behörden gewährleisten durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/24#abs-3 (3) Die notifizierenden Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/24#abs-4 (4) Die notifizierenden Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/24#abs-5 (5) Die notifizierenden Behörden stellen die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen sicher.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/24#abs-6 (6) Den notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

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