Gesetze / RL 2009/48/EG

RL 2009/48/EG

Art 2 Geltungsbereich

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).

Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/2#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:

a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;

b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;

c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;

d) Spielzeugdampfmaschinen; und

e) Schleudern und Steinschleudern.

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