Art 2 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-48-eg/2#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:
a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
d) Spielzeugdampfmaschinen; und
e) Schleudern und Steinschleudern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 RL 2009/48/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 18.05.2018 – 7 K 2477/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.