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Art 2 RL 2009/48/EG — Geltungsbereich

RL 2009/48/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).

Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:

a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;

b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;

c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;

d) Spielzeugdampfmaschinen; und

e) Schleudern und Steinschleudern.