Art 91 Überschussfonds
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/91#abs-1 (1) Überschussfonds gelten als akkumulierte Gewinne, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten deklariert wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/91#abs-2 (2) Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, werden Überschussfonds in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie sie die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.