Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 94 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen („Tiers“)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/94#abs-1 (1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 1“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/94#abs-2 (2) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie das in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/94#abs-3 (3) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in „Tier 3“ eingestuft.

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