Art 88 Basiseigenmittel
Stand: 02.10.2026
Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
1. dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;
2. den nachrangigen Verbindlichkeiten.
Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.