Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 88 Basiseigenmittel

Stand: 02.10.2026

Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

1. dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;

2. den nachrangigen Verbindlichkeiten.

Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.

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