Art 75 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/75#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten:
a) die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
b) die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.
Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/75#abs-2 (2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/75#abs-3 (3) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) in dem Umfang, in dem delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 die Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorschreiben, die Übereinstimmung dieser Rechnungslegungsstandards mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2;
b) die Methoden und Annahmen, die anzuwenden sind, wenn entweder Marktpreisnotierungen nicht vorliegen oder internationale Rechnungslegungstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2 übereinstimmen.
c) die Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind, wenn die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte die Verwendung alternativer Bewertungsmethoden erlauben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.